Neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Neue Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) tritt in Kraft
Am 1. März 2007 tritt die neue Fahrzeug- Zulassungsverordnung in Kraft, welche zu einer Reihe von Veränderungen der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen führt. Der Landkreis Potsdam- Mittelmark möchte über einige wichtige Änderungen informieren:
Die Differenzierung zwischen vorübergehender Stilllegung und endgültiger Außerbetriebsetzung wurde aufgegeben und durch die „Außerbetriebsetzung“ ersetzt. Fahrzeuge können nach Ihrer Außerbetriebsetzung innerhalb von 7 Jahren (so lange bleiben diese beim KBA gespeichert) wieder zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge eine gültige Haupt- (im Schwerlastbereich zusätzlich eine Sicherheitsprüfung) und, soweit vorgeschrieben, Abgasuntersuchung nachweisen können. Erst nach Fristablauf von 7 Jahren bedarf es einer Einzelabnahme nach § 21 StVZO. Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der FZV stillgelegt wurden.
Bei der Außerbetriebsetzung wird das Kennzeichen kurzfristig wieder frei und kann für eine spätere Wiederzulassung des Fahrzeuges auf den gleichen Halter oder für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges reserviert werden.
Ab 01.03.2007 können Zulassungen von Privatpersonen nur noch auf den Hauptwohnsitz vorgenommen werden. Eine Zulassung auf Nebenwohnung ist nicht mehr möglich. Im Falle von juristischen Personen kann die Zulassung dagegen weiterhin auch am Ort der Niederlassung bzw. bei Behörden am Ort der Dienststelle erfolgen.
Rote Kennzeichen für Oldtimer als Wechselkennzeichen (07-er Kennzeichen) werden ab 01.03.2007 nur noch für Fahrzeuge die mindestens 30 Jahre alt sind zugeteilt. Der Gesetzgeber hat diese Oldtimer nunmehr den Oldtimern mit H-Kennzeichen gleichgestellt. Bereits erteilte rote Kennzeichen „genießen“ Bestandsschutz.
Bei Verlust des Fahrzeugbriefes / Zulassungsbescheinigung Teil II darf vor Ablauf der Aufbietungsfrist keine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt werden. Das heißt eine Umschreibung ist vor Ablauf der Aufbietungsfrist nicht möglich.
Feinstaubplakette
Neben der Neueinführung der FZV tritt auch die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung zum 01.03.2007 in Kraft. Hinzuweisen ist aber darauf, dass alle geplanten Maßnahmen frühestens zum 01. Januar 2008 umgesetzt werden. Die Verordnung regelt die Kennzeichnung von schadstoffarmen Fahrzeugen mit farbigen Plaketten.
Man unterscheidet grundsätzlich vier Stufen:Stufe 1: ohne Plakette
Stufe 2: rote Plakette
Stufe 3: gelbe Plakette
Stufe 4: grüne PlaketteDie genaue Einstufung ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer, welche in der Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein vermerkt ist.
Die Plaketten dürfen von allen Zulassungsbehörden, Überwachungsorganisationen oder Werkstätten, die berechtigt sind Abgasuntersuchungen durchzuführen, ausgegeben werden. Der Preis für die Ausgabe durch Behörden wird in Brandenburg bei 5,00 Euro liegen.
Aufgrund § 40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dürfen die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden (in Brandenburg die unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte) für einzelne Straßen oder bestimmte Gebiete Verkehrsbeschränkungen oder – Verbote anordnen. Dies dient einer dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen, insbesondere mit Feinstaub. Für Fahrzeuge, die mit einer der genannten Plaketten ausgerüstet sind, kann von diesen Verboten oder Beschränkungen eine Ausnahme zugelassen werden.
Ausgenommen von den Verkehrsverboten sind: - Arbeitsmaschinen
- mobile Maschinen und Geräte
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Kranken- und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung
- Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge
- Kfz für außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose und blinde Personen mit
Ausweis „aG“, „H“ oder „BI“.
- zwei- oder dreirädrige KraftfahrzeugeDagegen gibt es keine generellen Ausnahmen für Oldtimer.