Hausschlachtungen
Hausschlachtungen sind in unserer Region nach wie vor sehr beliebt. Da es in diesem Zusammenhang immer wieder Fragen zu den dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen gibt, informiert das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz des Landkreises Teltow-Fläming nachfolgend über die wichtigsten Regelungen.
Grundsätzlich unterliegen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer sowie Pferde und andere Einhufer, wenn ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist, der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Dies gilt auch für Hausschlachtungen. Sie müssen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten durchgeführt werden. Fleisch aus Hausschlachtungen darf weder gegen Entgelt noch kostenlos und auch nicht im Rahmen einer Direktvermarktung an Dritte abgegeben werden. Es muss demzufolge ausschließlich im Haushalt des Tierbesitzers verbraucht werden.
Vor der Schlachtung muss ein amtlicher Tierarzt die Schlachttieruntersuchung, auch als Lebendbeschau bezeichnet, durchführen. Das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz kann im Einzelfall und auf Antrag eine Befreiung von dieser Untersuchungspflicht erteilen. Unmittelbar nach der Schlachtung - in jedem Fall noch vor der Zerlegung oder weiteren Verarbeitung - hat die Fleischuntersuchung, auch als Fleischbeschau bezeichnet, durch den amtlichen Tierarzt zu erfolgen. Diese Untersuchung erstreckt sich auf den gesamten Tierkörper und alle zum Tier gehörenden Organe. Eine Befreiung von dieser Untersuchungspflicht ist nicht möglich.
Verstöße gegen diese Untersuchungspflichten stellen Straftatbestände dar!
Der Landkreis Teltow-Fläming ist in Untersuchungsbezirke eingeteilt. Für jeden Untersuchungsbezirk ist ein amtlicher Tierarzt (Fleischbeschautierarzt) benannt, bei dem die Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor der geplanten Hausschlachtung) zu erfolgen hat. Adresse und Telefonnummer des zuständigen amtlichen Tierarztes können im Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz telefonisch erfragt werden. Ansprechpartnerin ist Frau Bader, Tel. (03371) 608-2224.
Für die Schlachtung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Rindern benötigen Sie eine Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung, welche ebenfalls beim Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, SG Verbraucherschutz, vor der Schlachtung zu erfragen ist. Ansprechpartnerin ist Frau Scheller, Tel. (03371) 608-2215.
Dem Fleischbeschautierarzt ist vor Untersuchungsbeginn der Equidenpass bei Einhufern und der Rinderpass bei Rindern als notwendige Unterlage vorzulegen.
Bei einer Hausschlachtung von Rindern, die der Untersuchungspflicht auf BSE unterliegen (also älter als 48 Monate sind), muss der amtliche Tierarzt vor Ort eine BSE-Probe entnehmen.
Bestimmte Gewebe von Wiederkäuern wie Rindern, Schafen und Ziegen sind als spezifiziertes Risikomaterial eingestuft. Dieses Material ist als sogenanntes Material der Kategorie 1 gesondert zu kennzeichnen und zwingend über die zugelassene Firma für die Tierkörperbeseitigung zu entsorgen. Im Land Brandenburg ist das derzeit Fa. SecAmin.
Hausschlachtungen dürfen nur von Personen mit der entsprechenden Sachkunde durchgeführt werden. Sie müssen Kenntnisse und Fähigkeiten im Betreuen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren besitzen. Eine Sachkundebescheinigung ist bei gewerblicher Durchführung dieser Tätigkeiten zwingend erforderlich. Diese wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen, von der zuständige Stelle auf Antrag ausgestellt. Im Landkreis Teltow-Fläming ist dies das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Dessen Mitarbeiter stehen für die Beantwortung weiterer Fragen zum Thema Hausschlachtung als Ansprechpartner gern zur Verfügung. Das Amt ist unter Telefon (03371) 608-2201 zu erreichen.