Geflügelpest: Der Virus ist präsent!
Im Dezember 2007 sind in Brandenburg erstmals Fälle von klassischer Geflügelpest in Nutzgeflügelbeständen aufgetreten. Es handelte sich dabei um drei Hobbyhaltungen in den Landkreisen Oberhavel, Potsdam-Mittelmark und Ostprignitz-Ruppin. Die Infektionsquelle konnte in allen Fällen bisher noch nicht sicher ermittelt werden. Vermutet wird der Kontakt mit oder die Verfütterung von Innereien zugekauften tiefgefrorenen Geflügels.
Angesichts dieser aktuellen Ereignisse weist das Sachgebiet Verbraucherschutz des Amtes für Gesundheit und Verbraucherschutz zum wiederholten Male auf die Meldepflicht für Geflügelhalter hin. Bei der Seuchenbekämpfung in den betroffenen Gemeinden hat sich erneut gezeigt, wie wichtig die Meldung der Geflügelhaltung im zuständigen Veterinäramt ist. Neben der Meldung der Tierart und der Tierzahl, die schon viele Geflügelhalter vorgenommen haben, ist es seit Inkrafttreten der neuen Geflügelpestverordnung erforderlich, die Haltungsform (Stall oder Freiland) anzugeben.
Bisher ist der Landkreis Teltow-Fläming von den Restriktionen nicht betroffen. Das Geflügel darf im Landkreis noch im Freiland herumlaufen. Diese Situation kann sich aber jederzeit ändern. Die Ereignisse zeigen, dass der Virus präsent ist und allzeit auftreten kann.
Folgende Punkte müssen Geflügelhalter beachten:
- Melden Sie die Haltungsform (Stall/Freiland) des Geflügels beim SG Verbraucherschutz.
- Bei Verlusten von mehr als 3 Tieren innerhalb von 24 Stunden benachrichtigen Sie unverzüglich einen Tierarzt.
- Füttern Sie ihr Geflügel nur an Stellen, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
- Halten Sie ihr Hausgeflügel fern von Wildvögeln.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
- Vermeiden Sie die Verfütterung von zugekauftem rohem oder tiefgefrorenen Geflügel oder Innereien an Ihre eigenen Tiere!
Bei Fragen wenden Sie sich an das SG Verbraucherschutz unter der Telefonnummer: (03371) 6082215 oder 6082235.
7.1.2008
Ergänzend dazu:
Seit Mitte Oktober 2007 gilt in Deutschland eine neue Geflügelpest-Verordnung, auf die das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz des Landkreises Teltow-Fläming hinweist. Die Verordnung enthält unter anderem folgende Neuregelungen:
- Neben der Meldepflicht für Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachtel oder Laufvögel) gemäß Viehverkehrsverordnung müssen alle Geflügelhalter dem Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz zusätzlich bis zum 30.4.2008 mitteilen, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird. (§ 2)
- Jeder Geflügelhalter (unabhängig von der Anzahl der Tiere) hat ein Register zu führen, in dem folgende Dinge einzutragen sind:
· im Falle des Zugangs: Datum, Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters/Herkunft
. im Falle des Abgangs: Datum, Name und Anschrift des zukünftigen Tierhalters/Verbleib
- Tierhalter, die andere Vögel (Finken u. ä. ) in Gefangenschaft zu Erwerbszwecken halten, müssen ebenfalls ein solches Register führen (es sei denn, sie führen bereits ein Sittichbuch nach Psittakose-Verordnung).
- Zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere Influenza, haben Geflügelhalter bei Verlusten von 3 Tieren innerhalb von 24 Stunden unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen, der Untersuchungen auf Influenza einleitet. Ebenso ist bei erheblichen Veränderungen der Legeleistung sowie bei Gewichtsabnahme zu verfahren.
- Für Tierhalter mit mehr als 100 bzw. 1000 Stück Geflügel gelten zusätzliche Regelungen, über die der Geflügelhalter sich beim zuständigen Veterinäramt informieren kann.
- Ausstellungen, Märkte oder ähnliche Veranstaltungen mit Geflügel dürfen nur unter bestimmten Auflagen stattfinden. Der Veranstalter sollte sich rechtzeitig über die Bedingungen beim Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, SG Verbraucherschutz, informieren.
Das Amt weist weiterhin darauf hin, dass in Deutschland grundsätzlich nach wie vor die Stallpflicht für Geflügel gilt. Der Landkreis Teltow-Fläming hat bereits im Mai 2006 mittels einer Tierseuchenallgemeinverfügung von dieser Pflicht befreit. Dafür müssen Geflügelhalter allerdings einige Regeln einhalten:
- Das Geflügel darf nur an Stellen, die für Wildvögel nicht zugänglich sind, gefüttert werden.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
- Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden.
Enten und Gänse in Freilandhaltung:
- müssen vierteljährlich mittels Rachentupfer auf Influenzavirus (Geflügelpest) untersucht werden.
- Alternativ zu der Untersuchung können Enten und Gänse gemeinsam mit so genannten Sentineltieren (Hühnern oder Puten) gehalten werden. Deren Anzahl darf bei einem Bestand von bis zu 10 Enten oder Gänsen höchstens dieselbe Anzahl und mindestens 1 betragen. Sentineltiere dienen einer frühzeitigen Erkennung einer Infektion dem mit Influenzavirus (Geflügelpest).
- Die Ein- und Ausgänge zu den Standorten müssen vor unbefugtem Zutritt gesichert sein.
- Eine Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe muss vorgehalten werden.
Weitere Auskünfte erteilt das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz unter den Rufnummern (03371) 608-2235 oder 608-2215.
Anfang Dez. 07