ab 1.7./ Neues Kraftfahrzeugsteuergesetz

Das Straßenverkehrsamt des Landkreises Teltow-Fläming macht darauf aufmerksam, dass sich das Kraftfahrzeugsteuergesetz per 1. Juli 2010 ändert.

Eine der wichtigsten neuen Regelungen ist die Aufhebung der Steuerbefreiung für die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen. Bisher waren diese Kennzeichen steuerfrei, wenn die Fahrzeuge nicht länger als drei Monate in Deutschland verblieben. Künftig sind bereits ab dem ersten Tag der Zuteilung des Kennzeichens Kfz-Steuern zu entrichten. Dies kann durch den Halter oder eine zahlungswillige dritte Person erfolgen.

In diesem Zusammenhang verweist das Straßenverkehrsamt auch darauf, dass künftig eine bundesweit einheitliche Regelung zum Entrichten der Kfz-Steuer gilt. Die Zulassung von Fahrzeugen ist jetzt in der gesamten Bundesrepublik nur noch gegen Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer möglich. Bisher wurde dies durch die einzelnen Bundesländer in ihrer eigenen Zuständigkeit durch entsprechende Verordnungen geregelt.

Neu ist auch, dass die Kfz-Steuer ab dem 1. Juli 2010 bei allen zuzulassenden Fahrzeugen durch zahlungswillige Dritte entrichtet werden kann. Das heißt, der Fahrzeughalter muss nicht mehr zwingend die Kfz-Steuer selbst bezahlen bzw. von seinem Konto abbuchen lassen.

Eine Zulassung eines Fahrzeuges kann verweigert werden, wenn die Kfz-Steuerrückstande inklusive Mahn- und Vollstreckungsgebühren mehr als 5 Euro betragen. Bisher galt eine Grenze von 10 Euro.

Weitere Änderungen zu anderen Fahrzeugarten kann man dem 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (5.KraftStÄndG) vom 27. Mai 2010 (BGBl I Seite 668) entnehmen.