Tierseuchenallgemeinverfügung

Öffentliche Bekanntmachung

Der Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, erlässt als zuständige Behörde folgende

Tierseuchenallgemeinverfügung

des Landkreises Teltow-Fläming

Impfung zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BT)

vom 20. August 2008



1. Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) wird bei allen Rindern, Schafen und Ziegen ab einem Alter von drei Monaten (ab 91. Lebenstag) für den gesamten Landkreis Teltow-Fläming angewiesen:

A. Impfung aller Schafe und Ziegen (Impfstoff: Bluevac 8).

B. Zweimalige Impfung aller Rinder (Impfstoff: Zulvac 8 Bovis) im Abstand von 21 Tagen.

2. Die freiwillige Impfung von Gehegewild (Wildwiederkäuer) und Kameliden ab einem Alter von drei Monaten kann erfolgen.

3. Die zur Impfung angewiesenen Tierhalter von empfänglichen Tieren:

A. haben dem niedergelassenen und von unserem Amt beauftragten Tierarzt die notwendige Hilfe zu leisten;

B. sind für die Durchführung und Dokumentation der Impfung verantwortlich;

C. haben nach der Impfung die von Ihnen und dem Impftierarzt unterschriebene Impfbescheinigung mit Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit, über den verwendeten Impfstoff, die Anzahl der geimpften Tiere sowie die jeweils geimpfte Tierart und das von Ihnen und dem Impftierarzt unterschriebene Bestandsregister (nur Rinderhalter) unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag unserem Amt (Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Sachgebiet Verbraucherschutz, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde) zuzusenden.

4. Alle Tierhalter von empfänglichen Tieren (Wiederkäuer - Rinder, Schafe, Ziegen, Gehegewild und Kameliden) des Landkreises Teltow-Fläming, die ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, haben diese Anzeige unverzüglich unter Angabe des Standortes beim Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Sachgebiet Verbraucherschutz, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde, Tel.: 03371 - 608 2215 oder 3807, Fax: 03371- 608 9040 nachzuholen.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes i.V.m. § 5 Abs. 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 76 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Gemäß § 80 Satz 1 Nr. 2 TierSG hat die Anfechtung einer Anordnung zur Impfung von Tieren keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die mit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen selbst bei der Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind.

Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die Tierseuchenallgemeinverfügung vom 19. Mai 2008 aufgehoben.

Rechtliche Grundlagen:

* Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 31. August 2006 (eBAnz AT 46 2006 V1) zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2008 (BGBl. I S. 1599) und
* Tierseuchengesetz (TierSG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, berichtigt BGBl. I S. 3588) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) sowie
* Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG TierSGBbg) in der Fassung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S.14) und
* Verordnung gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274)



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde einzulegen.

Der Widerspruch gegen die Maßnahmen hat gemäß § 80 Tierseuchengesetz keine aufschiebende Wirkung.

Im Auftrag