Nutztiergesundheit
Die Ämter für Gesundheit und Verbraucherschutz informieren aus gegebenem Anlass über die allgemeinen Pflichten des Nutztierhalters.
1. Anzeigepflicht
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Hühner , Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel sowie Wildklauentiere (Gehegewild) halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Wesentliche Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Für Bienen gilt ebenfalls die Anzeigepflicht.
2. Registrierung
Das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Sachgebiet Verbraucherschutz, erfasst die angezeigten Betriebe (Betrieb = Tierhaltung, auch rein private Haltungen) unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
3. Zu- und Abgänge von Schweinen
Wer Schweine übernimmt, hat dies innerhalb von sieben Tagen dem Landeskontrollverband Brandenburg in Waldsieversdorf anzuzeigen. Dies kann mittels Meldekarten, über Telefon (033433) 6560, Fax (033433) 65674 oder per E- Mail lkv@lkvbb.de erfolgen. Wird erstmalig ein Schwein übernommen, auch wenn die Dauer nur einen Tag beträgt (z. B. Hausschlachtung) gelten die Punkte 1, 2 und 3 entsprechend.
4. Bestandsregister
Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. In das Bestandsregister sind einzutragen:
- im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vorhandenen Tiere sowie
sämtliche Zu- und Abgänge mit Datum, Name und Anschrift des bisherigen Besitzers bzw. des Erwerbers.
- im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter Angabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer sowie Datum, Name und Anschrift des bisherigen Besitzers bzw. des Erwerbers.
- Geflügelhalter haben ebenfalls ein Register der vorhandenen Tiere sowie sämtliche
Zu- und Abgänge mit Datum, Name und Anschrift des bisherigen Besitzers bzw. des
Erwerbers zu führen.
- Für Rinder gelten besondere Formerfordernisse an das Führen eines Bestandsregisters.
Im Falle eines automatisiert geführten Bestandsregisters ist auf Verlangen der
zuständigen Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tierhalters
vorzulegen. Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang aufzubewahren.
5. Kennzeichnung
Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen mit
zugelassenen Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
Die benötigten Ohrmarken sind beim Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz zu
bestellen.
Schafe sind ebenfalls dauerhaft zu kennzeichnen, hier sind besondere Vorgaben zu
beachten. Die benötigten Ohrmarken für Schafe sind beim Landeskontrollverband
Brandenburg (siehe Punkt 3) zu beantragen, die Ausgabe der Ohrmarken erfolgt durch
das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
Die Rinderkennzeichnung ist gesondert geregelt, jeder Rinderhalter wird durch
den Landeskontrollverband mittels Informationsmaterial über die Vorschriften informiert.
6. Tierseuchenkasse (TSK)
Beitragspflicht besteht für im Land Brandenburg gehaltene Tiere.
Beiträge werden für Rinder, Schweine, Schweine in Freilandhaltung und Schwarzwild in Gehegen, Ferkel / Frischlinge, Schafe einschließlich Muffelwild, Pferde, Ziegen, Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Perl- und Truthühner einschließlich Küken), Laufvögel (Strauße, Emu, Nandu, Kasuare und Kiwi) sowie für Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild) erhoben.
Voraussetzung für alle Leistungen der Tierseuchenkasse ist, dass der Tierbesitzer seiner Melde- und Beitragspflicht gegenüber der TSK nachgekommen ist.
Die genannten Pflichten sind ein kurzer Auszug aus der Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV - vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) in der zurzeit gültigen Fassung sowie aus anderen Rechtsvorschriften. Sollten Verstöße gegen die Meldepflichten amtlich zur Kenntnis gelangen, so können diese als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
zuständig: Veterinärämter im Land Brandenburg
4.5.07