Information der Unteren Naturschutzbehörde -

Die Untere Naturschutzbehörde Potsdam-Mittelmark (UNB) weist aus aktuellem Anlass und auf Grund zahlreicher Anfragen darauf hin, dass es ab 15.03. jeden Jahres nicht mehr zulässig ist ohne Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde Gehölze, und Ufervegetation abzuschneiden oder zu roden (§ 34 Nr. 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz).

Das trifft ausdrücklich nicht für fachgerecht ausgeführte Schnittmaßnahmen zu, wenn damit die Gehölze nicht beseitigt werden. Diese Pflegeschnitte können, wenn erforderlich, innerhalb der Sperrfrist (15. März bis 15. September) genehmigungsfrei durchgeführt werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass keine Niststätten beeinträchtigt oder beseitigt werden, denn diese sind gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz geschützt.

Überall beginnt der Frühjahrsputz. Neben der Beachtung der Hinweise zum Umgang mit Gehölzen und Ufervegetation sollte besonders an Gewässerrändern nur vorsichtig aufgeräumt werden, denn nicht jeder trockene Ast und alles alte Laub, besonders unter Sträuchern, sollte entfernt werden.

Die in diesem Frühjahr zeitiger als sonst laichenden Amphibien können durch das Aufräumen der Uferzonen an und besonders in Gewässern erheblich beeinträchtigt werden, weil der sich im flachen Wasser befindliche Laich zerstört wird.

Wo Alt- und Totholz eine akute Gefahr für Menschen und Sachgüter darstellt, muss natürlich gehandelt werden. Potenzielle Gefahrenquellen können aber auch noch nach der sensibelsten Zeit (März-Juni) beseitigt werden. Eine Wartezeit bis 15.09., ist nicht in jedem Fall erforderlich. Wenn Gehölze vollständig beseitigt werden sollen (fällen, roden), ist die UNB einzubeziehen, denn die Verordnungen der Landschaftsschutzgebiete und die Baumschutzverordnung treffen hierzu Regelungen.