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25.05.2012: Pressemitteilung 129/12

Pressemitteilung 129/12

Akteneinsicht beim Hauptstadtflughafen:
Jetzt droht Herrn Schwarz die Zwangsvollstreckung


Der Berliner Rechtsanwalt PHILIPP HEINZ hat am Freitag (25.05.2012) wegen des gewonnenen Akteneinsichtsverfahrens die Vollstreckung beantragt. Das zuständige Vollstreckungsgericht in Cottbus soll dem Flughafen danach für den Fall, dass er der gerichtlichen Entscheidung nicht innerhalb von 5 Tagen vollumfänglich nachkommt, ein Zwangsgeld von 10.000 € androhen und vollstrecken. 10.000 € sind das für diese Fälle vorgesehene gesetzliche Maximum; sie könnten aber mehrfach verhängt werden.
Am 14.5.2012 hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Flughafen dazu verpflichtet, umfangreiche Akten zur Projektierung und Planvorbereitung aus den Jahren 1995 bis 1999 sowie zur Kommunikation mit der Deutschen Flugsicherung offenzulegen.
“Bei zwei Terminen in der Flughafenverwaltung am Montag und Mittwoch dieser Woche hat der Flughafen uns kalt auflaufen lassen,” formuliert der Vorsitzende der Kleinmachnower BI, MATTHIAS SCHUBERT, seine harsche Kritik. Klägeranwalt PHILIPP HEINZ fügt hinzu, die Flughafengesellschaft als Vollstreckungsschuldnerin habe dafür keine nachvollziehbaren und plausiblen Gründe dargetan. Schließlich hätten die Kleinmachnower bereits vor über acht Monaten beim Flughafen die Alkteneinsicht beantragt, die ihnen nach dem Umweltinformationsgesetz vollumfänglich zusteht. Der Flughafen hätte somit ausreichend Zeit gehabt, sich Klarheit über seine Aktenbestände zu verschaffen. Auch habe der Flughafen im gesamten Rechtsschutzverfahren nie konkret vorgetragen, er verfüge über die in Streit stehenden Akten nicht. Die jetzt aufgestellte Behauptung, es gebe keine weiteren Akten mehr und es gebe auch kein Archiv, in dem man suchen könne, könne man nur als verfahrensangepasste Schutzbehauptung werten.
Für die Kleinmachnwower BI gibt das Flughafenmanagement hier wieder ein verheerendes Bild ab. Wie soll da noch jemand Vertrauen in die sicheren Abläufe auf dem angeblich modernsten Flughafen Europas setzen, wenn dort noch nicht einmal die Verfahrenshandbücher zur Aktenführung beachtet werden, die Bestandteil jedes Qualitätssicherungsverfahrens für die Zertifizierung von Unternehmen sind. Die BI hat keinen Zweifel, dass das Verhalten der Flughafengeschäftsführung eine mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz nicht vereinbare Rechtsvereitelung darstellt. Nach dem Spruch des OVG sei es Verpflichtung aller Behörden und Gerichte Brandenburgs, den der Kleinmachnower Klägerin gesetzlich garantierten Informationsanspruch zu gewähren. “Diese Verpflichtung gilt zu hundert Prozent auch für die staatliche Flughafengesellschaft,” unterstreicht Anwalt HEINZ.

Kleinmachnow ist eine Gemeinde, die von den gegenüber der Planfeststellung drastisch abweichenden Flugrouten mit am schwersten betroffen ist. Kleimachnow war die Teilnahme am Planfeststellungsverfahren jedoch verweigert worden, weil dort nach den Planungen kein Flugzeug hätte fliegen dürfen. Nachdem dieser “Betrug” durch die Veröffentlichung des “Herberg-Schreibens” am 10.12.2010 aufgeflogen ist, haben die Gemeinde und einige Bürger Klage beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Die Verhandlung vor diesem höchsten deutschen Verwaltungsgericht wird am 3. und 4. Juli dieses Jahres stattfinden.
Das ist der Grund für die Forderung nach Akteneinsicht.

Kleinmachnow, den 25.5.2012

V.i.S.d.P.: Matthias Schubert