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24.11.2010: Pressemitteilung



Pressemitteilung

Nr. 109/2010
BVerwG 4 A 4000.09
24.11.2010

Flughafen Berlin-Schönefeld: Beiladung von Stahnsdorf und Teltow zum anhängigen Verfahren abgelehnt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Beiladung der Gemeinde Stahnsdorf und der Stadt Teltow zu den Klageverfahren der Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Eichwalde, Großbeeren und Schulzendorf gegen den Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept BBI" vom 20. Oktober 2009 abgelehnt.
Stahnsdorf und Teltow hatten ihre Beiladung nach § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt, nachdem die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) im September 2010 den Entwurf einer Flugroutenplanung bekannt gemacht hatte. Der DFS-Entwurf sieht für Starts in Richtung Westen abknickende Routen vor. Flugzeuge auf diesen Routen würden u.a. Teltow und Stahnsdorf überfliegen. Im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Flughafens wurde für die Lärmberechnungen davon ausgegangen, dass die Flugzeuge in Richtung Westen in Verlängerung der Bahnen über Blankenfelde-Mahlow starten. Zur Begründung ihrer Beiladungsanträge haben Stahnsdorf und Teltow geltend gemacht, dass ausgehend von der neuen Flugroutenplanung die Entscheidung im anhängigen Verfahren auch ihre rechtlichen Interessen berühre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beiladung erfüllt sind. Jedenfalls stehe die Beiladung im Ermessen des Gerichts. Im Rahmen des Ermessens sprächen überwiegende Gründe gegen die Beiladung.
Die Beiladung sei kein geeignetes Mittel, um Stahnsdorf und Teltow die Verteidigung eigener Rechte zu ermöglichen. Im anhängigen Verfahren könne es allein darum gehen, ob der Planergänzungsbeschluss Rechte der Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Eichwalde, Großbeeren und Schulzendorf verletze. Ob die Entscheidung des Gerichts im anhängigen Verfahren Stahnsdorf und Teltow tatsächlich betreffe, hänge von den An- und Abflugrouten ab. Über die Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Routen werde im anhängigen Verfahren nicht entschieden. Die An- und Abflugrouten würden erst in einer Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung festgelegt. Welche Routen das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegen werde und ob rechtliche Interessen von Stahnsdorf und Teltow durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren tatsächlich berührt würden, sei gegenwärtig nicht abzusehen.
Gegen die Beiladung sprächen außerdem Gründe der Prozessökonomie. Die Zulassung weiterer Beteiligter würde die Durchführung des ohnehin komplexen Verfahrens erschweren. Die Sichtweise lärmbetroffener Gemeinden werde bereits von den Klägerinnen eingebracht.
Die Entscheidung ist ohne mündliche Verhandlung ergangen. Entschieden hat der 4. Senat durch die Berichterstatterin.
BVerwG 4 A 4000.09 - Beschluss vom 24. November 2010
§ 65 Abs. 1 VwGO lautet: Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
Quelle:
www.bverwg.de/enid/65c810c8d300ade5d3244f4d03a6d567,d0c6437365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133343637093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html