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20.10.2009: Keine regulären Flüge zwischen 0 und 5

Pressemitteilung 199/2009



20.10.2009 Keine regulären Flüge zwischen 0 und fünf Uhr am BBI



Die Planfeststellungsbehörde im Infrastrukturministerium des Landes Brandenburg hat entschieden: Von null bis fünf Uhr sind am zukünftigen Flughafen BBI in Schönefeld keine regulären Flüge erlaubt. In den halben Stunden unmittelbar vor und nach dieser „Kernzeit der Nacht" sind nur verfrühte oder verspätete Flüge zulässig. Ein Kontingent begrenzt zudem die Zahl der maximal zulässigen Flüge zwischen 23 und 24 Uhr sowie zwischen fünf und sechs Uhr. Darüber hinaus darf generell zwischen 22 und 06 Uhr nur mit lärmarmen Flugzeugen geflogen werden.
Infrastrukturminister Reinhold Dellmann: „Die Planfeststellungsbehörde hat eine schwierige Aufgabe verantwortungsbewusst und mit Augenmaß gelöst. Der Beschluss ist ausgewogen und berücksichtigt die gleichermaßen berechtigten Interessen der Luftverkehrswirtschaft und der Menschen im Umfeld des zukünftigen BBI. Wir muten den Menschen dort Lärm zu, das ist mir bewusst. Wir halten aber die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Unser Lärmschutzkonzept begrenzt die Belastungen. Ich bin sicher, dass die Regelungen einer erneuten gerichtlichen Überprüfung Stand halten. Wir brauchen diesen Flughafen. Er ist verkehrspolitisch notwendig und ein Jobmotor für die Region."
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 16. März 2006 der Planfeststellungsbehörde in drei Punkten Nachbesserungen aufgetragen:

1. Es muss eine neue Regelung für Flüge in der Nacht gefunden werden, die die Kernzeit zwischen null und fünf Uhr von regulären Flügen frei hält. Flüge in den Randzeiten sind nach Auffassung des Gerichtes zulässig. Es muss aber ein um so strengerer Maßstab angelegt werden, je näher sie an die Kernzeit (null bis fünf Uhr) heranreichen. Im ursprünglichen Beschluss hatte die Behörde kein Nachtflugverbot vorgesehen.

Dazu regelt der ergänzende Beschluss:
• Keine Flüge in der Kernzeit von null bis fünf Uhr (Ausnahmen nur für generell zulässige Notfälle und Postflüge sowie Regierungsflüge)
• 23:30 - 24:00 Uhr sowie 05:00 - 05:30 Uhr: keine planmäßigen Flüge, sondern nur Verspätungen und Verfrühungen, Bereitstellungs- und Überführungsflüge als Leerflüge.
• Begrenzung der Zahl der Flüge zwischen 23:00 und 06:00 Uhr durch ein Flugbewegungskontingent, sofern überhaupt geflogen werden darf.
• generell darf zwischen 22 und sechs Uhr nur mit lärmarmen Flugzeugen geflogen werden
Heute (2008) fliegen in der Gesamtnacht (Berliner Flughafensystem) im Durchschnitt 42,5 Flugzeuge, im Jahr 2023 wird laut Bedarfsprognose mit 77 Flügen gerechnet.

2. Die Regelungen zum passiven Schallschutz während der Nacht wurden neu formuliert. Das Gericht sah hier Widersprüche in bestimmten Formulierungen, die zu beseitigen waren. Der Regelungswille wurde aber als zulässig anerkannt, nämlich Anspruch auf Lärmschutzvorrichtungen bei 50 Dezibel Dauerschallpegel außerhalb von Gebäuden im Nachtschutzgebiet bzw. bei sechs Lärmereignissen pro Nacht mit einem Maximalpegel von 70 Dezibel außerhalb von Gebäuden.
Dazu regelt der ergänzende Beschluss:
Die Formulierungen wurden schlüssig neu gefasst. Da inzwischen eine neue Lärmschutzverordnung des Bundes zur Fluglärmberechnung in Kraft getreten ist, sind im Ergebnis der Berechnungen zwar neue Betroffene zusätzlich in den Schallschutz einbezogen worden, andere bisher Begünstigte würden jedoch leer ausgehen. Um niemanden schlechter zu stellen hat die Behörde entschieden, dass auch die Betroffenen des alten Nachtschutzgebietes aus dem Jahr 2004 weiterhin einen Anspruch auf Schallschutz haben. Im Ergebnis bekommen rund 470 Wohneinheiten zusätzlich Anspruch auf Lärmschutz.

3. Die Entschädigungsregelung für Außenwohnbereiche (z.B. Terrassen und Balkone) wurde neu gefasst. Das Gericht sah den von der Behörde angesetzten Grenzwert für einen Entschädigungsanspruch ab einem Dauerschallpegel von 65 Dezibel als zu hoch an und legte nahe, auf den geringeren Wert von 62 Dezibel zu reduzieren.
Dazu regelt der ergänzende Beschluss:
Die Planfeststellungsbehörde folgt dem Gericht und sieht Entschädigungen für Außenwohnbereiche bereits bei einem Dauerschallpegel von 62 Dezibel vor. Im Ergebnis vergrößert sich das Entschädigungsgebiet von 27 auf 50 Quadratkilometer. Rund 16.500 Menschen profitieren davon, bisher waren dies etwa 4400.
Begrenzung von Flügen durch ein Kontingent für Flugbewegungen (maximale Nachtverkehrszahl)
Um die maximale Zahl von Flügen zwischen 23:00 und 24:00 Uhr sowie 05:00 und 06:00 Uhr zu begrenzen, wurde für diesen Zeitraum ein Kontingent von Flügen festgelegt, das nicht überschritten werden darf. Damit wird die Belastung für die Menschen in der Region auf ein nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde noch zumutbares Maß begrenzt.
Um den Fluggesellschaften Anreize zu geben, auch direkt vor und nach der Kernzeit möglichst wenig zu fliegen und damit Lärm weiter zu reduzieren, werden Flüge zwischen 23:00 und 24:00 Uhr sowie 05:00 und 06:00 Uhr unterschiedlich gewichtet. So zählen Flüge zwischen 23:30 und 24:00 Uhr sowie zwischen 05:00 Uhr und 05:30 Uhr doppelt.
Aus der Summe der Flüge, einschließlich der doppelt gezählten, ergibt sich die so genannte „Nachtverkehrszahl", die nicht überschritten werden darf.
Die maximale Gesamt-Nachtverkehrszahl legt der Planfeststellungsbeschluss auf 12852 pro Jahr (Sommer- und Winterflugplanperiode) fest. Sie beinhaltet gemäß der Prognose für das Jahr 2023 durchschnittlich 31 Flüge zwischen 23:00 und 24:00 Uhr sowie 05:00 und 06:00 Uhr. Es gibt je eine Nachtverkehrszahl für den Sommer- (9125) und den Winterflugplan (3727), da beide Flugplanperioden unterschiedlich lang sind (Sommerflugplan 7 Monate, Winterflugplan 5 Monate).
Die Nachtverkehrszahlen müssen vor jeder Flugplanperiode anhand des angemeldeten Bedarfs der Planfeststellungsbehörde gemeldet werden und werden von ihr geprüft. Diese Nachtverkehrszahlen dürfen die maximale Nachtverkehrszahl nicht überschreiten.
Um Verfrühungen und Verspätungen sowie außerplanmäßige Flüge berücksichtigen zu können, muss die Nachtverkehrszahl unter der maximal zulässigen liegen. Erfahrungsgemäß kann die Zahl dieser Flüge (Verfrühungen und Verspätungen) bis zu 36 Prozent aller Flüge in diesen Zeiten ausmachen.
Der vollständige Beschlusstext mit Karten ist hier zu finden.
Die Präsentation der Pressekonferenz vom 20.10.09 finden Sie hier.

Pressesprecher

Ministerium Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Anspfrechpartner: Lothar Wiegand
E-Mail: lothar.wiegand@mil.brandenburg.de
Telefon: Tel.: 0331-866 8008
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